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   LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 2/10   

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https://dejure.org/2012,126735
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 2/10 (https://dejure.org/2012,126735)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.10.2012 - L 3 KA 2/10 (https://dejure.org/2012,126735)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - L 3 KA 2/10 (https://dejure.org/2012,126735)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 2/10
    aa) Für die Auslegung vertragsärztlicher Leistungsverzeichnisse ist nach der stRspr des BSG und der des erkennenden Senats in erster Linie auf den Wortlaut der jeweiligen vertraglichen Regelungen abzustellen (vgl zur Auslegungspraxis beim Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) BSG SozR 4-5531 Nr. 7120 Nr. 1 und zur Übertragbarkeit der Auslegungskriterien auf die Verordnung von Sprechstundenbedarf BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 6).

    Da es sich nach der Fachinformation des Arzneimittelherstellers bei Arixtra Fertigspritzen aber nicht um ein Heparin, sondern (nur) um eine "antithrombotische Substanz" handelt (vgl hierzu Blatt 299 der Gerichtsakte), dürfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass eine Verordnung dieses Arzneimittels nach dem in der SSB-Vereinbarung angelegten Enumerationsprinzip (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 6) ausgeschlossen wäre.

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R

    Vertragsarzt - Verordnungsausschluß von Sprechstundenbedarf - Zuständigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 2/10
    Ihren Mitgliedern gegenüber kann sich die (ursprünglich für die Regressfestsetzung zuständige) beigeladene KÄV dann auf den höchstrichterlich anerkannten Schadensersatzanspruch berufen, den Vertragsärzte zu leisten haben, die vertragsärztliche Vorschriften verletzen und hierdurch einen Schaden verursachen (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 368e Nr. 10; SozR 3-5533 Allg Nr. 2).

    Da im Übrigen Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, den Beklagten bzw die beigeladene KÄV träfe ein Mitverschulden an den unzulässigen Arzneimittelverordnungen, weder ersichtlich noch vorgetragen sind, bestehen insgesamt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Bescheide, zumal es auch auf ein Verschulden des Arztes bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf nicht ankommt (BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2).

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 34/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Änderung der materiell-rechtlichen Vorgaben -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 2/10
    Etwas anderes kommt nur für Vorschriften über das formelle Verfahren (zB über die Zusammensetzung der zuständigen Verwaltungsstelle) in Betracht; die materiell-rechtlichen Grundsätze eines Prüfverfahrens hingegen richten sich nach den Vorgaben, die im jeweils überprüften Zeitraum gegolten haben (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 18 mwN).
  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 34/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abgeltung der Kosten für ein mehrfach verwendbares

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 2/10
    Zudem dürfen Leistungsbeschreibungen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (vgl zu alledem BSG, Urteil vom 15. August 2012 - B 6 KA 34/11 R - juris).
  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 90/95

    Besetzung des Gerichts bei Klage gegen Entscheidungen des RVO

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 2/10
    Nach der stRspr des Bundessozialgericht (BSG) ist für die Abgrenzung von Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zu denen der Vertragsärzte nämlich regelmäßig ausschlaggebend, wie nach den maßgeblichen rechtlichen Vorschriften die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über den streitigen Anspruch zu entscheiden hat (vgl hierzu ua BSG SozR 3-1500 § 12 Nr. 9).
  • BSG, 27.01.1987 - 6 RKa 27/86

    Kassenärztliche Versorgung - Poliklinik - VerjährungsfristRechtsweg

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 2/10
    Ihren Mitgliedern gegenüber kann sich die (ursprünglich für die Regressfestsetzung zuständige) beigeladene KÄV dann auf den höchstrichterlich anerkannten Schadensersatzanspruch berufen, den Vertragsärzte zu leisten haben, die vertragsärztliche Vorschriften verletzen und hierdurch einen Schaden verursachen (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 368e Nr. 10; SozR 3-5533 Allg Nr. 2).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2006 - L 3 KA 175/02
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 2/10
    Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass in der auf § 83 Abs. 1 S 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gestützten Vereinbarung zwischen der beigeladenen KÄV und den Krankenkassenverbänden wirksam nur eine Erstattungspflicht der KÄV gegenüber der Rezeptprüfstelle festgelegt ist, wenn andere als nach der Vereinbarung zulässige Mittel verordnet worden sind (vgl hierzu Urteil vom 8. November 2006 - L 3 KA 175/02).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2005 - L 3 KA 369/02
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 2/10
    Der Beklagte hat daher bei der Beantwortung der Frage, ob Arixtra Fertigspritzen als Sprechstundenbedarf verordnet werden können, zutreffend auf die allgemeingültige Klassifizierung von Arzneimitteln in der "Roten Liste" bzw der "Lauer-Taxe" abgestellt (vgl zu deren Anwendbarkeit bei Unklarheiten in der SSB-Vereinbarung das Senatsurteil vom 27. April 2005 - L 3 KA 369/02).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 52/10
    Da es sich nach der Fachinformation des Arzneimittelherstellers bei Arixtra Fertigspritzen aber nicht um ein Heparin, sondern (nur) um eine "antithrombotische Substanz" handelt (vgl hierzu Blatt 299 der Gerichtsakte in dem Parallelverfahren L 3 KA 2/10), dürfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass eine Verordnung dieses Arzneimittels nach dem in der SSB-Vereinbarung angelegten Enumerationsprinzip (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 6) ausgeschlossen wäre.
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